Vertragsstrafen und der Hamburger Brauch: So lösen B2B-Unternehmen das Problem der „richtigen“ Höhe
- Carina Seufert
- 24. Feb.
- 4 Min. Lesezeit

Vertragsstrafen im B2B zu vereinbaren ist insbesondere bei Kooperationen, Partnerschaften sowie Projekten zwischen Industrieunternehmen enorm wichtig. Beispielsweise, wenn es sich Geheimhaltungsvereinbarungen (Non Disclosure Agreement, kurz NDA), Wettbewerbsverbote oder anderen Schutzpflichten handelt. Die zentrale Frage dabei: Wie hoch sollte diese Strafe sein? 5.000 Euro? 50.000 Euro? Oder vielleicht sogar 500.000 Euro? Genau an dieser Stelle zeigt sich, warum viele Vertragsstrafen in der Praxis nicht richtig funktionieren oder warum sie bei Vertragsverhandlungen zum Streitpunkt werden.
Das Problem ist simpel, aber in der Praxis hartnäckig: Bevor es zu einem Verstoß kommt, ist kaum abzuschätzen, wie gravierend dieser sein wird. Deshalb ist es insbesondere im B2B-Sektor schwierig, eine feste Strafe im Vorfeld zu definieren. Ein zu niedriger Betrag schreckt nicht ab und schützt die eigenen Interessen nicht wirksam. Ein zu hoher Betrag wirkt dagegen schnell unverhältnismäßig, wird vom Vertragspartner nicht akzeptiert oder später rechtlich anfechtbar. Gerade bei Vertragsstrafen im B2B, etwa bei NDA-Vertragsstrafen oder in Industriekooperationen, ist die Bandbreite möglicher Verstöße groß und damit eben auch die Bandbreite möglicher Schäden.
Hamburger Brauch und neuer Hamburger Brauch im B2B
An diesem Punkt kommt der Hamburger Brauch ins Spiel. Traditionell bezeichnete der er die Praxis, die Höhe einer Vertragsstrafe im Streitfall von einem Gericht festlegen zu lassen. Das war schon deshalb attraktiv, weil man die Diskussion über die konkrete Zahl aus der Verhandlungsphase herausnehmen konnte. Das heißt, Verhandlungen lassen sich schneller – und damit oft kostengünstiger – abwickeln. Denn niemand weiß im Vorfeld, ob ein Verstoß nur „technisch“ passiert oder ob geleakte vertrauliche Informationen tatsächlich erheblichen wirtschaftlichen Schaden auslösen.
Der neue Hamburger Brauch geht einen Schritt weiter und ist für viele B2B-Unternehmen besonders praktisch. Hier wird direkt im Vertrag vereinbart, dass eine der Parteien die Höhe der Vertragsstrafe nach billigem Ermessen festsetzt – natürlich im Rahmen des Gesetzes. Damit wird die Höhe nicht dem Zufall oder einem Gericht überlassen, sondern auf den Zeitpunkt verschoben, in dem klar ist, wie schwer der Verstoß tatsächlich wiegt und wie hoch der Schaden ist.
Praxisbeispiel: NDA-Vertragsstrafen im B2B rechtssicher gestalten
Eine entsprechende Klausel kann zum Beispiel wie folgt formuliert werden:
„Im Falle einer Verletzung der [Geheimhaltungspflicht] verpflichtet sich [Partei 1] zur Zahlung einer vertraglich vereinbarten, verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe an [Partei 2]. Die Höhe wird nach billigem Ermessen festgelegt.“
Gerade bei einem NDA im B2B ist das ein naheliegender Anwendungsfall. Denn bei Geheimhaltungsverstößen ist die Spannweite besonders groß. Ein Verstoß kann harmlos sein oder existenziell für das betroffene Unternehmen. Zudem wollen Industrieunternehmen ihre Geschäftsgeheimnisse wirksam schützen, auch um Partnern und Kunden Sicherheit zu vermitteln und eventuelle Wettbewerbs- und Konkurrenzvorteile zu sichern.
In vielen Fällen ist ohne eine Vertragsstrafe eine Kooperation faktisch nicht sinnvoll, weil der Schutzmechanismus für das eigene Unternehmen fehlt.
NDA-Vertragsstrafen in B2B und Industrieunternehmen nach dem neuen Hamburger Brauch
Wenn Partei 1 das NDA verletzt und vertrauliche Informationen offenbart, darf Partei 2 die Höhe der Vertragsstrafe selbst festsetzen (juristisch: Partei 2 hat ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB). Dabei handelt es sich um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, das der Billigkeit unterliegt. Das bedeutet, die Entscheidung muss fair und nachvollziehbar sein. Genau dieser Billigkeitsmaßstab ist der Kern der Regelung. Partei 2 kann nicht willkürlich eine Summe festlegen, sondern muss begründen können, warum die Höhe im konkreten Fall angemessen ist.
Damit wird das Grundproblem von Vertragsstrafen im B2B elegant gelöst: Die Höhe hängt nicht von einem geratenen Betrag im Vertrag ab, sondern vom tatsächlichen Verstoß. Für viele mittelständische Geschäftsführer ist das die pragmatische Antwort auf die Frage, wie man Vertragsstrafen in B2B-Unternehmen sinnvoll gestaltet – ohne in der Verhandlung an einer Zahl zu scheitern.
Was passiert bei Streit über die Höhe? Gerichtliche Kontrolle als Sicherheitsnetz
Wenn Partei 1 die festgesetzte Strafe für überzogen hält, kann sie diese verweigern. In diesem Fall bleibt der Weg zum Gericht. Dort wird überprüft, ob die Festlegung der Vertragsstrafe tatsächlich „billig“ war. Sollte das Gericht die Höhe als unangemessen einstufen, wird die Strafe entsprechend angepasst. Genau das macht den neuen Hamburger Brauch für beide Seiten interessant: Der Gläubiger kann die Strafe im Ernstfall festlegen, aber der Schuldner ist geschützt, weil die Festsetzung gerichtlich überprüfbar bleibt.
Für die Praxis heißt das, der Hamburger Brauch verlagert die Diskussion über die Höhe der Vertragsstrafe auf den Zeitpunkt eines tatsächlichen Verstoßes. Das ist oft der einzige Zeitpunkt, an dem sich die Schwere überhaupt realistisch bewerten lässt.
Wie verhandelt man so eine Vertragsstrafe nach dem neuen Hamburger Brauch?
Viele Geschäftsführer fragen sich nicht nur, wie eine Klausel juristisch funktioniert, sondern auch, wie man sie im Gespräch verkauft, ohne dass der Vertragspartner direkt blockt. Am besten direkt und transparent – zum Beispiel so:
„Wir möchten unsere Geschäftsgeheimnisse schützen, daher ist uns die Vertragsstrafe wichtig – ohne sie können wir nicht kooperieren.“
„Es ist fast unmöglich, vorab eine Höhe festzulegen, die alle möglichen Verstöße abdeckt. Daher setzen wir auf den Hamburger Brauch.“
„Sollte ein Verstoß passieren, bestimmen wir die Höhe. Sollte die Höhe unfair sein, klärt das ein Gericht – und bis dahin müssen Sie nichts zahlen.“
„Wird das NDA nicht verletzt, gibt es sowieso kein Problem.“
Diese Argumentationslinie ist im B2B-Umfeld sowie in Maschinenbau und Industrieunternehmen häufig deutlich wirksamer als ein Zahlenstreit. Sie zeigt, dass es um einen fairen Mechanismus, der reale Risiken abbildet und zugleich kontrollierbar bleibt.
Bei den Verhandlungen können Sie selbstverständlich auch auf eine externe Rechtsabteilung wie Seufert Legal zurückgreifen.
Vertragsstrafen im B2B rechtssicher und praktikabel gestalten
Vertragsstrafen sind im B2B- und Industriesektor ein wichtiges Mittel, um Pflichten wie Geheimhaltung oder Wettbewerbsverbote überhaupt ernsthaft abzusichern. Das zentrale Problem bleibt jedoch: Die passende Höhe lässt sich vorab kaum seriös bestimmen. Der Hamburger Brauch und insbesondere der neue Hamburger Brauch lösen dieses Dilemma, indem sie die Festlegung der Höhe auf den Ernstfall verlagern. Beide Parteien sind abgesichert: Der Gläubiger kann die Strafe fair festlegen, und der Schuldner muss nur zahlen, wenn die Höhe von einem Gericht als gerecht bewertet wird.
Insbesondere für mittelständische Unternehmen und Industrieprojekte kann das eine sehr praxistaugliche Lösung sein, um Vertragsstrafen im B2B so zu gestalten, dass sie verhandelbar, durchsetzbar und rechtlich kontrollierbar bleiben.
Unsicher bei Vertragsstrafen, NDA oder dem Hamburger Brauch?
Gerade im B2B und in Industrieverträgen entscheiden Klauseln darüber, ob Ihre Interessen im Ernstfall wirklich geschützt sind. Lassen Sie Vertragsstrafen und Geheimhaltungsvereinbarungen rechtssicher und praxistauglich gestalten – individuell auf Ihr Unternehmen zugeschnitten. Ich berate Sie gern in einem unverbindlichen Kennenlerngespräch.

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